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19.11.2020 Gewerbemieter: ZIA will mehr Gerechtigkeit bei Vertragsanpassungen

Aktuellen Medienberichten zufolge plant Bundesjustizministerin Christine Lambrecht eine Änderung des Mietrechts für Gewerbetreibende. Vorgesehen sei, so heißt es, dass die im Zuge der Corona-Pandemie staatlich angeordneten Beschränkungen eine Störung der Geschäftsgrundlage für ein Mietverhältnis bedeuten und hieraus für den Mieter ein Anspruch auf Vertragsanpassung beziehungsweise auf Rücktritt vom Vertragsverhältnis entsteht.

Dr. Andreas Mattner, Präsident des Zentralen Immobilien Ausschuss ZIA, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, kommentiert: „Der geplante Eingriff in die Systematik von Vertragsverhältnissen ist nicht nachvollziehbar. Die pauschale Anwendbarkeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Mietverträge lehnen wir daher entschieden ab. Bilaterale und passgenaue Vertragsanpassungen können die Vertragsparteien besser selbst als durch rechtliche Anordnung aushandeln. Das haben die Beteiligten in den letzten Monaten bereits bewiesen.“

Er betonte: „Es gibt bei keiner Nutzungsklasse eine Alternative zum partnerschaftlichen Verhalten zwischen Vermietern und Mietern. Dieses muss an erster Stelle stehen – besonders in einem Markt, der sich über die letzten Jahre maßgeblich an den Interessen der Mieter orientiert hat. Greift der Staat dann aber in dieses Gleichgewicht übermäßig regulierend ein, gefährdet er jeweils auf einer der Seiten viele Betriebe und Arbeitsplätze. Die Frage muss erlaubt sein: Was passiert bei dieser geplanten Regelung zum Beispiel mit den Vermietern, den Finanzgebern und deren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten. Die Justizministerin sollte die ganze Kette, die sich anschließt, mit im Auge haben. Der jetzige Vorstoß ist publikumstauglich, aber wirtschaftlich nicht vernünftig.“

Weiter sagte Mattner, die Eigentümer von Immobilien hätten in der Regel ein hohes Eigeninteresse am Fortbestand des Mietverhältnisses und an der Standortsicherung durch eine gesunde finanzielle Ausstattung des Mieters/Betreibers. Als Lösung, die auch im Sinne des Verhaltenskodexes wäre, müsste gleichermaßen die mietvertragsbezogene Leistungsfähigkeit von Mietern und Vermietern berücksichtigt werden. „Bei alledem ist zumindest zweifelhaft, ob beispielsweise der besonders in Not geratene Einzelhandel durch die gesetzgeberische Klarstellung überhaupt einen Anspruch geltend machen kann, da die angemieteten Räume uneingeschränkt nutzbar sind. Gleiches gilt für die von der Schließung betroffene Gastronomie, der umfangreiche staatliche Ausgleichszahlungen gewährt werden.“





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