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16.12.2020 Gewerberaummieter nicht zu Mietminderungen berechtigt

Durch den Lockdown sind derzeit wieder viele Geschäfte geschlossen, was natürlich bei einigen zu enormen Umsatzeinbußen führt. Ob und wie sich eine solche Schließung auf den Mietvertrag auswirkt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der Bundestag wird morgen ein Gesetz verabschieden, mit dem klargestellt werden soll, dass eine Corona bedingte Schließung eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB sein kann. Hiernach kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Zudem soll eine Regelung beschlossen werden, die dazu führen soll, dass Gerichte zügiger über entsprechende Verfahren entscheiden sollen.

Dazu Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD: „Mit der Klarstellung schafft der Gesetzgeber keine neue Grundlage, die den Gewerbemieter dazu berechtigt, die Miete zu mindern. Es soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass es die Vorschrift des § 313 BGB gibt und diese infolge Corona bedingter Schließungen zur Anwendung kommen kann. Zwar kann es am Ende einer solchen Vertragsanpassung zu einer geringeren Miete kommen, sicher ist das aber nicht. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Mit der Festlegung auf § 313 BGB hat der Gesetzgeber auch klargestellt, dass eine einseitige Mietminderung durch den Mieter gerade nicht in Betracht kommt. Vielmehr sollen Mieter und Vermieter am Verhandlungstisch Platz nehmen und über eine Anpassung des Mietvertrages verhandeln.“

Aus Sicht des IVD sind die gesetzliche Klarstellung und die Beschleunigungsregelung sehr gefährlich. Denn es sei völlig unklar, ob das Gericht solche Verfahren vorziehe und ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anpassung vorliege. Viele Mieter glaubten nun, dass sie mit dieser Regelung gerettet werden. Wenn sich aber nach einem langen Gerichtsprozess herausstelle, dass eine Anpassung nicht begründet ist, sei der Unmut noch größer als zuvor.

„Letztlich kann die Regelung dazu führen, dass aufgrund enttäuschter Erwartungen das Mietverhältnis noch größeren Schaden nimmt. Vermieter und Mieter sollten sich unabhängig von dieser Neuregelung frühzeitig auf eine eivernehmliche Lösung verständigen“, so Schick.







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