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13.01.2021 Förderprogramme kommen bei Betroffenen nicht an

Zur Linderung der Folgen des Lockdowns light im November und des Lockdowns seit Dezember 2020 wurden diverse Förderprogramme für betroffene Unternehmer*innen und Unternehmen eingeführt, wie beispielsweise die so genannten November- und Dezemberhilfen, die kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbständige und Freiberufler unterstützen sollen.

Sven Häberer, Rechtsanwalt bei der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Müller Radack Schultz: „Tatsächlich fließen jedoch die bereit gestellten Mittel oftmals nicht schnell genug und nicht in ausreichender Höhe ab, um zeitnahe Hilfe für die Betroffenen zu gewähren.“

Woran liegt das? „Von den betroffenen Unternehmer*innen und Unternehmern hören wir, dass die für die Auszahlungen zuständigen Stellen teilweise keine verlässlichen Rechtsgrundlagen in Form von Ausführungsrichtlinien, Verwaltungsvorschriften oder Prüfkriterien an die Hand bekommen haben“, berichtet Häberer. Er führt weiter aus: „Für Betroffene ist zudem unverständlich, warum bei schwankenden Umsatzzahlen für Unternehmen dennoch ausschließlich auf den Vergleichsmonat November 2019 anstatt auf den Jahresdurchschnitt abgestellt wird. Teilweise wird den Antragsteller*innen zudem erklärt, dass die angekündigten Mittel noch nicht, jedenfalls nicht in der benötigten Höhe bereitgestellt worden sind.“

Hierdurch wird bei den Betroffenen die Unsicherheit begründet, ob und welche Mittel überhaupt zur Linderung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen. Ein Kernproblem soll zusätzlich die Software für die Bearbeitung der Förderanträge sein. Die Antragstellung und -abwicklung verzögere sich hierdurch noch weiter.

Häberer: „Aus Sicht der uns bekannten Antragsverfahren wäre es sehr hilfreich, wenn die Einführung von Sofort- oder Überbrückungshilfen rechtzeitig durch rechtliche und tatsächliche Grundlagen vorbereitet würden. Die augenscheinlich zurzeit bestehenden Probleme bei der Schaffung ausreichender Softwareressourcen scheinen zum Teil an der Pflicht zur Ausschreibung von Leistungen nach den europaweit geltenden Vergabevorschriften zu liegen. Hier wäre eine Inanspruchnahme der bestehenden Sonderregelung für ´Eilfälle´, die wohl zurzeit unstreitig vorliegen dürften, hilfreich. Es wäre wünschenswert, wenn die durch die neuen Einschränkungen betroffenen Unternehmer*innen und Unternehmer unbürokratischer als geplant Abschlagszahlungen in ausreichender Höhe erhalten würden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind vorhanden.“







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