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14.09.2018 Ein Jahr nach Bundestagswahl ist Baukindergeld umgesetzt

„Ein Jahr nach der Bundestagswahl ist ein wichtiger Punkt aus dem Koalitionsvertrag und ein wichtiges Anliegen des IVD umgesetzt. Das Baukindergeld ist endlich da. Endlich wird Wohneigentum in Deutschland wieder gefördert.“ Das sagt Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbands IVD, heute in Berlin.

Laut dem Bundesinnenministerium kann das Baukindergeld ab dem 18. September 2018 beantragt werden. Anträge können dann online im KfW-Zuschussportal gestellt werden. Die URL lautet: www.kfw.de/zuschussportal. „Das Baukindergeld kommt genau zur richtigen Zeit. Es fördert Familien, die für die Zukunft vorsorgen wollen. In Anbetracht der Diskussionen um Altersarmut und Rentenlücken ist das ein sehr guter erster Schritt“, sagt Schick.

Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Studie des Center for Real Estate Studies (CRES). Demnach habe das Baukindergeld erhebliches Potenzial, junge Familien beim Eigentumserwerb finanziell deutlich zu entlasten. In fünf exemplarisch untersuchten Städten - Berlin, Hamburg, Leipzig, Nürnberg und Krefeld - werde die Förderung zu fast durchweg zweistelligen Entlastungen des Haushaltseinkommens führen. Eine Ersparnis von 5 bis 63 Prozent bei der Finanzierung der eigenen vier Wände sei möglich. So kann das Baukindergeld die Einkommensbelastung von Familien in Hamburg in zentraler Lage um bis zu acht Prozent senken, in den umliegenden Stadtteilen sogar um bis zu 42 Prozent. Eine Familie mit drei Kindern in Harburg oder Billstedt muss dank Baukindergeld lediglich 20 beziehungsweise 21 Prozent ihres Haushaltseinkommens für die Tilgung aufwenden. In Leipzig senkt die Förderung die Haushaltsbelastung stadtweit um drei Prozent bei einem Kind und bis zu elf Prozent bei drei Kindern. Die Haushaltsbelastung liegt dann mit Förderung bei lediglich 21 bis 26 Prozent.

„Flankierend zum Baukindergeld muss das im Koalitionsvertrag stehende Bürgschaftsprogramm als Eigenkapitalersatz eingeführt werden. Zudem sollte Ersterwerbern von selbstgenutzten Wohnimmobilien ein Freibetrag von der Grunderwerbsteuer gewährt werden. Das wäre der effektivste und einfachste Weg, um Wohneigentum weiter zu fördern“, erklärt Schick.

Anträge können laut KfW-Merkblatt von Personen gestellt werden:

• die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden sind und
• die selbst kindergeldberechtigt sind oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt leben und
• in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
• deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen,
Gefördert wird ausschließlich der erstmalige Neubau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Die Förderung besteht in einem Zuschuss von 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Das jährlich zu versteuernde Haushaltseinkommen darf nicht mehr als 90.000 Euro bei einem Kind betragen. Je weiteres Kind erhöht sich die Bemessungsgrenze um 15.000 Euro.

Die Anträge müssen spätestens drei Monate nach Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum gestellt werden. Für das Jahr 2018 gilt hierbei eine Ausnahme: Wenn der Einzug im Jahr 2018 vor Beginn der Förderung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Beachtung der Drei-Monats-Frist gestellt werden. Wenn der Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen wurde oder in diesem Zeitraum die Baugenehmigung erteilt wurde, können Anträge auf Baukindergeld sogar bis zum 31.12.2023 gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.







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