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23.03.2020 Wohnen muss unter einen Schutzschirm gestellt werden

Der von der Bundesregierung derzeit vorbereitete Gesetzentwurf, der Mieter, die wegen der Auswirkungen der Corona-Krise vorübergehend zahlungsunfähig sind, vor Kündigung schützen soll, wird vom Immobilienverband Deutschland (IVD) begrüßt. „Niemand darf wegen dieser Krise seine Wohnung verlieren – das muss gleichermaßen für Mieter und Eigentümer gelten“, erklärt IVD-Präsident Jürgen Michael Schick.

Als Schutzmaßnahmen für Mieter wären neben der vorübergehenden Ausweitung des Kündigungsschutzes die unbürokratische Flexibilisierung des Wohngeldes und die Einrichtung eines Wohnfonds schnell umsetzbar. "Da ein Zahlungsausfall aber nicht zwangsläufig auf die aktuelle Situation zurückgehen muss, kann vom Mieter erwartet werden, dass er den Zusammenhang zur Corona-Epidemie nachweist", sagt Schick.

Selbstnutzenden Eigentümern, die ihr Darlehen nicht mehr bedienen können, müsse der Staat genauso unter die Arme greifen wie privaten Vermietern, deren Mieter die Miete nicht mehr aufbringen können und die deshalb ihren Kredit nicht zurückzahlen können. „Die Stundung von Darlehen ist ein richtiger und ganzheitlicher Ansatz“, unterstreicht Schick die diesbezüglichen Überlegungen der Bundesregierung.

Jenseits der wirtschaftlichen Effekte mahnt Schick ein besonderes Augenmerk für den Bereich Wohnen an. „Hunderttausende von Mieterinnen und Mietern haben in Deutschland ihre Wohnung zum 31. März gekündigt oder zum 1. April neu angemietet. Über Ausnahmeregelungen muss sichergestellt werden, dass Umzüge auch bei einer bundesweiten Verschärfung der Maßnahmen weiter stattfinden können“, fordert Schick. Das müsse auch für Wohnungsübergaben und Besichtigungen gelten. „Menschen, die kurzfristig eine neue Wohnung benötigen, sollte eine Besichtigung bei Einhaltung strenger Hygienevorkehrungen nicht verwehrt werden dürfen.“

Auch eine Sonderregelung für Wohnungseigentümer-Versammlungen sei dringend geboten. „Eigentümerversammlungen haben im ersten Halbjahr Hochsaison und es sind teilweise unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen. Hier sollte die gleiche Ausnahmeregelung wie für Aktionärsversammlungen greifen und eine virtuelle Durchführung der WEG-Versammlung erlaubt werden.“







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