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28.04.2020 Anpassung an die Musterbauordnung geht in die Kabinettsanhörung

Nach der heutigen (28. April 2020) ersten Kabinettsbefassung geht der Gesetzentwurf des Innenministeriums zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften in die Anhörung. Die 2. Kabinettsbefassung ist für das 2. Halbjahr geplant.

„Mit der Anpassung unseres Bauordnungsrechts an das Muster der Bauministerkonferenz wollen wir Bauherren, Investoren und Entwurfsverfassern ihre Arbeit spürbar erleichtern. Unser Entwurf entspricht inhaltlich nahezu vollständig der Musterbauordnung und ist sogar weitgehend wortgleich“, erklärte Innenminister Hans-Joachim Grote nach den Beratungen. Damit setze Schleswig-Holstein die im Vorjahr seinem Vorsitz getroffene Vereinbarung der Bauminister um, welche eine weitgehende bundesweite Harmonisierung des Bauordnungsrechtes vorsieht.

Abweichungen seien nur bei wichtigen Landesbelangen vorgesehen, wie bei Abstandsflächen, Reetdächern, Stellplätzen oder den verfahrensfreien Bauvorhaben. Sofern Landesbelange nicht nur in Schleswig-Holstein bestehen, sondern auch in den benachbarten Ländern im Norden (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Niedersachsen), wurden die erforderlichen Abweichungen in diesem Kreis abgestimmt.

So schlägt der Entwurf des Innenministeriums vor, die jüngst vom Landtag im September 2019 beschlossenen Erleichterungen für den Wohnungsbau unverändert zu übernehmen. Das betrifft beispielsweise die Anrechnungsregelung für Dächer bei den Abstandsflächen. Nach der Musterbauordnung wäre die Höhe der Dächer bei einer Dachneigung von weniger als 70 Grad mit einem Drittel hinzuzurechnen. „Diese Regierung will mehr Wohnraum schaffen und den Flächenverbrauch minimieren. Deshalb schlagen wir vor, an unserer bewährten 25-Prozent Regel festzuhalten“, so Grote.

Auch bei den Reetdächern schlägt das Ministerium in Abweichung zur Musterbauordnung vor, die geltenden Regelungen aufrecht zu erhalten. So soll zum Beispiel das Reet weiterhin nur mit feuerfesten Materialen gebunden werden dürfen. Um den Erhalt historischer Bausubstanz zu sichern, sollen Abstände in historischen Beständen weiterhin geringer sein können als bei Neubauten.

Der Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben, also von kleineren Gebäuden, wie etwa Garagen und Schuppen oder kleinere Anlagen im Bereich der Landwirtschaft, enthält im Vergleich zur Musterbauordnung eine Reihe von Abweichungen. „Dabei handelt es sich um kleinere Vorhaben, die zudem speziell auf die Belange Schleswig-Holsteins zugeschnitten sind“, so Grote.








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