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27.08.2020 Teilweise Verlängerung der Aussetzung von Insolvenzantragspflichten

Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Aussetzung von Insolvenzantragspflichten für überschuldete Unternehmen bis zum Jahresende beschlossen. Ein vorsichtiger Schritt in Richtung einer insolvenzrechtlichen Normalität. Dieser zeitliche Aufschub erlaubt dem Gesetzgeber neue Möglichkeiten für Unternehmen zu schaffen, ihre Überschuldung zu überwinden.

Die Bundesregierung hat gestern Abend weitere Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen beschlossen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Neben der Ausweitung des Kurzarbeitergeldes und weiterer Überbrückungshilfen wurde die Verlängerung der Aussetzung von Antragspflichten für überschuldete Unternehmen bis zum 31.12.2020 beschlossen. Für bereits zahlungsunfähige Unternehmen gilt wieder ab dem 1.10.2020 die Verpflichtung einen Insolvenzantrag zu stellen.

„Die teilweise Verlängerung der Aussetzung von Antragspflichten ist ein vorsichtiger Schritt des Gesetzgebers in Richtung insolvenzrechtlicher Normalität. Dieser wird aber möglichweise wegen der anhaltenden Zurückhaltung der öffentlichen Gläubiger – wie Fiskus oder Kassen – und der Erwartung weiterer staatlicher Hilfen nicht zu einer großen Steigerung von Insolvenzanträgen führen,“ erklärt Dr. Daniel Bergner, Geschäftsführer des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID).

Die Insolvenzantragspflichten werden für überschuldete Unternehmen bis zum Jahresende weiter ausgesetzt. Der Gesetzgeber wird die Zwischenzeit nutzen, um neue Möglichkeiten für Unternehmen zu schaffen, ihre Überschuldung zu überwinden. Insbesondere die geplante Einführung eines wirksamen Präventivverfahrens, dass die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz den Mitgliedsstaaten aufgeben hat, wäre für einige Unternehmen die Möglichkeit zur Sanierung außerhalb der Insolvenz.

Doch der VID-Geschäftsführer gibt zu bedenken: „Jede Verzögerung eines eigentlich gebotenen Insolvenzantrags ist eine potenzielle Gefährdung der Gläubiger, die Arbeitnehmer eingeschlossen – sie strapaziert das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Geschäftspartner.“







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