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01.07.2013 Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung des Datenbankgrundbuches

In seiner letzten Sitzungswoche hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzentwurf zur Einführung eines bundesweit einheitlichen Datenbankgrundbuches (Drs. 17/12635) mehrheitlich zugestimmt. Damit ist der Weg frei, Grundbuchinhalte künftig strukturiert und logisch verknüpft in einer Datenbank zu speichern. Neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten entstehen, die zudem eine wesentlich effizientere Einbindung des Grundbuches in den elektronischen Rechtsverkehr zulassen. Ein erstes Pilotprojekt ist für 2016 geplant. Zwar besteht keine Verpflichtung für die Bundesländer zur Einführung des Datenbankgrundbuches, jedoch haben alle Länder ein entsprechendes Verwaltungsabkommen unterzeichnet. Für die Verwalterbranche hatte der DDIV im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Einsichtnahme in Abteilung 1 des automatisierten Grundbuches gefordert und entsprechend argumentiert.

Der Rechtsausschuss des Bundestages formulierte nun abschließend (Drs. 17/14190) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP bei Enthaltung von DIE LINKE und B90/Die Grünen einen entsprechenden Prüfauftrag, ob Immobilienverwalter am automatisierten Grundbuchabrufverfahren teilnehmen können. Zuletzt hatte der DDIV zwei Tage zuvor in einer öffentlichen Anhörung seine Problematik als Sachverständiger darlegen können. Die SPD hob daher zusätzlich in der schriftlichen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hervor, dass „die in der öffentlichen Anhörung angeregte Regelung der Einsichtnahmerechte von Immobilienverwaltern in das Grundbuch, die der Gesetzentwurf nicht erfasse, jedoch bald erfolgen müsse.“

Zentral formulierte der federführende Rechtsausschuss:

„Der Rechtsausschuss hat sich mit der Frage befasst, ob eine Erweiterung des Kreises der Personen und Stellen in Betracht gezogen werden soll, die am automatisierten Grundbuchabrufverfahren teilnehmen dürfen. Ein entsprechendes Interesse insbesondere aus dem Kreis der Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen erscheint nachvollziehbar und begründet. Jedoch können entsprechende Rechtsänderungen erst greifen, wenn der Abruf durch technische Vorkehrungen zum einen auf bestimmte Inhalte eines Grundbuchblatts und zum anderen auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden kann. Außerdem muss die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe durch die aufsichtführende Stelle gewährleistet sein. Der Rechtsausschuss bittet daher die Bundesregierung, die Regelungen über den automatisierten Grundbuchabruf zeitnah daraufhin zu überprüfen, ob eine datenschutzkonforme Erweiterung des Berechtigtenkreises mit der Einführung des Datenbankgrundbuches möglich ist.“

DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler zeigt sich optimistisch: „Unsere Argumente sind überzeugend, den Immobilienverwalter am automatisierten Grundbuchabrufverfahren teilnehmen zu lassen. Dort wo der WEG-Verwalter bestellt ist, soll er unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange automatisierte Einsicht in Abteilung 1 erhalten. Wir warten die Prüfung ab, sind aber überzeugt, dass vor dem Hintergrund des berechtigen Interesses auf Einsichtnahme nach § 12 GBO in den nächsten Jahren der § 133 GBO um den Kreis der Immobilienverwalter erweitert werden muss. Das technische Argument ist nachrangig.“

Zum Hintergrund:

Das Einsichtsbegehren des WEG-Verwalters auf dem durch diese Rechtspflichten strukturierten Sektor wird deshalb immer vom Kernbereich des berechtigten Interesses, nämlich dem rechtlichen Interesse, erfasst. Zudem besteht ein gesetzlicher Regelungsbedarf zur Grundbucheinsicht, weil Vertragspartner des Verwalters nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer, sondern mit der WEG-Novellierung 2007 der teilrechtsfähige Verband wurde. Der Verwalter ist aber auch gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümer in deren Eigenschaft als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum / § 27 WEG). Dem Immobilienverwalter steht damit das Recht auf Einsichtnahme im Grundbuchamt zu, da er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (§ 12 GBO). Was ihm bisher untersagt bleibt, ist die künftige Einsichtnahme in das automatisierte Datenbankgrundbuchverfahren, wie es bereits Banken, Versicherungen, Notare und andere Behörden in Anspruch nehmen (§ 133 II GBO). Der DDIV fordert daher – unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange – die Einsichtnahme in Abteilung 1 des elektronischen Grundbuches für den Immobilienverwalter dort, wo er von einer WEG als Verwalter für mehrere Jahre bestellt ist.

Rund 36 Millionen Grundbücher führen deutsche Grundbuchämter mit insgesamt mehr als 400 Millionen Seiten. Und jährlich werden etwas mehr als 600.000 Grundbücher neu angelegt. Die Zahl der Neueintragungen, Veränderungen oder Löschungen von Grundstücksbelastungen wird mit etwa 3,4 Millionen angegeben.

Das Gesetzgebungsverfahren öffnet sich damit auch neuen elektronischen Informationsangeboten. Wegen seiner großen Bedeutung wurde das Projekt des bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuches als Koordinierungsprojekt in den Aktionsplan der Nationalen E-Governmentstrategie (NEGS) des IT-Planungsrates aufgenommen. Die reinen Entwicklungskosten für das Projekt betragen etwa 30 bis 35 Millionen €. Wann das Projekt umgesetzt ist, bleibt offen. Die Zustimmung des Bundesrates gilt als sicher.

Der DDIV begleitet das Projekt Datenbankgrundbuch seit einigen Jahren. Mit Vorstellung des Gesetzentwurfes legte der DDIV auch ein Gutachten vor, was die Frage untersuchte, ob bei Ausschluss des Verwalters an der automatisierten Einsichtnahme verfassungsrechtliche Bedenken auftreten. Eingebunden in das Anliegen des DDIV und damit der Verwalterbranche insgesamt waren neben Bundestag und Bundesjustizministerium auch die Bundesländer. Neben schriftlichen Stellungnahmen war der DDIV zuletzt neben dem Bund Deutscher Rechtspfleger einziger Verband bei der öffentlichen Anhörung in der vergangenen Woche.


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